Der AStA der Universität Vechta ist Mitglied der LAK. Hierbei stehen wir zu der unten aufgeführte Präambel, sowie der Satzung.

Präambel
Die LandesAStenKonferenz Niedersachsen (LAK) versteht sich als demokratischer Zusammenschluss niedersächsischer Studierendenschaften zur Vertretung der Studierenden gemäß §20 (1) NHG und §41 HRG in allen gesellschaftlichen und politischen Belangen. Sie sieht sich als Teil der verfassten Studierendenschaft und setzt sich für deren Erhalt ein. Die LAK tritt für die Demokratisierung der Hochschule, echte Hochschulautonomie und den Abbau von Bildungsbeschränkungen ein, insbesondere Bildungsgebühren jeglicher Art, d. h. es sollte Mitspracherecht und Qualifizierung für alle gefördert werden, anstatt Selektion in den Mittelpunkt zu stellen. Die LAK sieht Hochschule und Wissenschaft in zentraler Verantwortung für eine friedliche, soziale und demokratische Entwicklung der Gesellschaft. Daher ist es eine zentrale Aufgabe der Studierendenschaften, eine solche Entwicklung durch eigene Tätigkeiten zu fördern. Die LAK setzt sich für eine emanzipatorische Gesellschaft ein, die frei ist von Diskriminierung, Rassismus, Antisemitismus, Sexismus und Homophobie. Des Weiteren fordert die LAK die Rechte der Studierenden von den hochschulpolitischen Organisationen und der Gesellschaft ein und setzt sich für eine stetige Verbesserung der Qualität von Lehre und Forschung sowie der Studienbedingungen an den Hochschulen ein. Zur Durchsetzung dieser Forderungen arbeitet die LAK mit anderen gesellschaftlichen und hochschulpolitischen Organisationen und Institutionen zusammen.

§1 Zusammensetzung
(1) Mitglieder der LandesAStenKonferenz Niedersachsen (LAK) sind diejenigen Studierendenschaften der Niedersächsischen Hochschulen, welche die Präambel tragen und diese Satzung unterschreiben. Die Mitgliedschaft ist jährlich vor der konstituierenden Sitzung in Textform zu bestätigen, ein Wieder- oder Neubeitritt kann zu jeder Sitzung erfolgen.
(2) Die Vertreter*innen, die für die Studierendenschaften an den Sitzungen teilnehmen, sind gewählte Referent*innen oder Sprecher*innen des jeweiligen Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA). Eine verfasste Studierendenschaft kann mit dem zuständigen Organ Studierende seiner Hochschule mit einem Mandat für die LAK ausstatten.
(3) Die LAK behält sich vor, einzelne Personen oder ggf. ASten auszuschließen, die rassistische, sexistische, antisemitische oder geschichtsrevisionistische Positionen vertreten oder Mitglied in Gruppierungen sind, die einen oder mehrere dieser Punkte vertreten. Der Ausschluss ist mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen.

§2 Sitzungen
(1) Zu allen Sitzungen wird von den Koordinator*innen mindestens eine Woche im Voraus schriftlich eingeladen. Die vorläufige Tagesordnung liegt der Einladung bei. Die konstituierende Sitzung findet jährlich im Mai statt. Diese ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder oder ihrer Stimmrechtsvertretungen. Ordentliche Sitzungen finden monatlich statt, diese sind beschlussfähig bei der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder oder ihrer Stimmrechtsvertretungen. Ist eine Sitzung nicht beschlussfähig, wird binnen einer Woche zu einer Nachholsitzung mit Ladungsfrist von 4 Werktagen per Mail eingeladen, die innerhalb von vierzehn Tagen nach dem ursprünglichen Termin stattfindet. Nachholsitzungen der konstituierenden Sitzung sind mit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig, Nachholsitzungen der ordentlichen Sitzungen sind immer beschlussfähig.
(2) Gegen alle Beschlussfassungen zu Tagesordnungspunkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung standen, kann innerhalb von zwei Wochen nach Verschickung des Kurzprotokolls Einspruch erhoben werden. Liegt ein Einspruch vor, muss der betreffende Antrag auf der nächsten Sitzung neu behandelt werden.
(3) Auf Wunsch von mindestens drei Mitgliedern laden die Koordinator*innen in Textform zu einer außerordentlichen Sitzung ein. Die Ladungsfrist beträgt vier Werktage. Eine Einladung per E-Mail ist ausreichend.
(4) Die LAK gibt sich eine Geschäftsordnung (GO), die den näheren Ablauf der Sitzungen regelt.

§3 Beschlüsse
(1) Die auf den Sitzungen der LAK gefassten Beschlüsse dienen der gemeinsamen Positionierung und als Grundlage für die Arbeit der Koordinator*innen.
(2) Die LAK entscheidet sich zu gemeinsamen Aktionen, die von den Mitgliedern und anderen Gruppen und Organisationen gemeinsam durchgeführt werden.
(3) Die LAK entscheidet mit der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Kommt es nach zweimaliger Beratung über einen Gegenstand zu keinem Ergebnis, kann die Entscheidungsfindung durch eine einfache Mehrheit der Anwesenden erfolgen. Stimmrechtsübertragung und Enthaltungen sind möglich, näheres regelt die GO.
(4) Ein Mitglied kann zu einem Beschluss, den es nicht stützt, eine förmliche Erklärung abgeben, die in das Protokoll aufgenommen werden muss. Dieses Mitglied ist damit nicht an diesen Beschluss gebunden.
(5) Änderungen der Satzung werden mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
(6) Änderungen der Geschäftsordnung werden mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
(7) Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.

§4 Die Koordinator*innen
(1) Der*Die Koordinator*in wird auf der konstituierenden Sitzung aus der Mitte der LAK– Vertreter*innen mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden gewählt. Auf Wunsch erfolgt die Wahl einzeln und geheim. Auf Antrag von Mitgliedern der LAK können weitere Koordinator*innen gewählt werden. Wählt die LAK mehrere Koordinator*innen, übernehmen diese gleichberechtigt als Koordinationskollektiv die in Absatz (4) vorgesehenen Aufgaben.
(2) Die Amtszeit der Koordinator*innen erstreckt sich von der Wahl bis zur nächsten konstituierenden Sitzung.
(3) Die Koordinator*innen bereiten die Sitzungen der LAK vor, laden zu ihnen ein und leiten diese.
(4) Die Koordinator*innen sind gegenüber der LAK rechenschaftspflichtig und berichten auf den Sitzungen und über den Mailverteiler über ihre Arbeit.
(5) Eine vorzeitige Abwahl von Koordinator*innen muss von mindestens drei Mitgliedern beantragt werden, welche gleichzeitig jeweils neue Kandidat*innen vorschlagen müssen. Durch die Mehrheit der Mitglieder und die 2/3-Mehrheit der Anwesenden wird dem konstruktiven Misstrauensvotum stattgegeben. Eine vorzeitige Abwahl muss in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt sein.
(6) Verliert ein*e Koordinator*in das Mandat an ihrer*seiner Hochschule, so ist ihr*sein Platz auf der nächsten ordentlichen Sitzung neu zu besetzen. Die LAK übernimmt die Planung der nächsten Sitzung. Näheres regelt die GO.
(7) Ein*e Koordinator*in scheidet durch Rücktritt zur nächsten Sitzung aus dem Amt aus. Die Tagesordnung der nächsten Sitzung muss die Nachwahl eines*r neuen Koordinators*in beinhalten.

§5 Außenvertretung
(1) Die LAK vertritt sich in äußeren Angelegenheiten selbst.
(2) Die LAK kann zur Vertretung ihrer äußeren Angelegenheiten auf Antrag eines Mitglieds eine*n oder mehrere Repräsentant*innen aus den LAK Vertreter*innen bestimmen. Erfolgt dies nicht, fällt diese Aufgabe den Koordinator*innen zu.
(3) Die Bestimmung der Repräsentant*innen erfolgt mit Beschlussfassung eines Antrags. Die Repräsentant*innen müssen im Antragstext vermerkt sein.
(4) Die Amtszeit der Repräsentant*innen ist in ihrer Dauer an den jeweiligen Beschluss gebunden.

§6 Kosten
(1) Die anfallenden Ausgaben der Koordination werden in der Regel nach Größe der Studierendenschaften umgelegt. Eine Studierendenschaft kann jederzeit auf Antrag von der Umlegung der Ausgaben befreit werden.

§7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit ihrem Beschluss in Kraft und muss vom jeweils zuständigen Organ der erstunterzeichnenden Studierendenschaften ratifiziert werden.
(2) Satzungsänderungen treten mit ihrem Beschluss in Kraft.

Letzte Änderung: Mai 2016
Quelle:https://www.lak-niedersachsen.de/satzung/