Der AStA der Universität Vechta ist Mitglied der LAK. Hierbei stehen wir zu der unten aufgeführte Präambel, sowie der Satzung.
Präambel
Die LandesAStenKonferenz Niedersachsen (LAK) versteht sich als demokratischer Zusammenschluss niedersächsischer Studierendenschaften zur Vertretung der Studierenden gemäß §20 (1) NHG und §41 HRG in allen gesellschaftlichen und politischen Belangen. Sie sieht sich als Teil der verfassten Studierendenschaft und setzt sich für deren Erhalt ein. Die LAK tritt für die Demokratisierung der Hochschule, echte Hochschulautonomie und den Abbau von Bildungsbeschränkungen ein, insbesondere Bildungsgebühren jeglicher Art, d. h. es sollte Mitspracherecht und Qualifizierung für alle gefördert werden, anstatt Selektion in den Mittelpunkt zu stellen. Die LAK sieht Hochschule und Wissenschaft in zentraler Verantwortung für eine friedliche, soziale und demokratische Entwicklung der Gesellschaft. Daher ist es eine zentrale Aufgabe der Studierendenschaften, eine solche Entwicklung durch eigene Tätigkeiten zu fördern. Die LAK setzt sich für eine emanzipatorische Gesellschaft ein, die frei ist von Diskriminierung, Rassismus, Antisemitismus, Sexismus und Homophobie. Des Weiteren fordert die LAK die Rechte der Studierenden von den hochschulpolitischen Organisationen und der Gesellschaft ein und setzt sich für eine stetige Verbesserung der Qualität von Lehre und Forschung sowie der Studienbedingungen an den Hochschulen ein. Zur Durchsetzung dieser Forderungen arbeitet die LAK mit anderen gesellschaftlichen und hochschulpolitischen Organisationen und Institutionen zusammen.
§1 Zusammensetzung
(1) Mitglieder der LandesAStenKonferenz Niedersachsen (LAK) sind
diejenigen Studierendenschaften der Niedersächsischen Hochschulen,
welche die Präambel tragen und diese Satzung unterschreiben. Die
Mitgliedschaft ist jährlich vor der konstituierenden Sitzung in Textform
zu bestätigen, ein Wieder- oder Neubeitritt kann zu jeder Sitzung
erfolgen.
(2) Die Vertreter*innen, die für die Studierendenschaften an den
Sitzungen teilnehmen, sind gewählte Referent*innen oder Sprecher*innen
des jeweiligen Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA). Eine
verfasste Studierendenschaft kann mit dem zuständigen Organ Studierende
seiner Hochschule mit einem Mandat für die LAK ausstatten.
(3) Die LAK behält sich vor, einzelne Personen oder ggf. ASten
auszuschließen, die rassistische, sexistische, antisemitische oder
geschichtsrevisionistische Positionen vertreten oder Mitglied in
Gruppierungen sind, die einen oder mehrere dieser Punkte vertreten. Der
Ausschluss ist mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu
beschließen.
§2 Sitzungen
(1) Zu allen Sitzungen wird von den Koordinator*innen mindestens eine
Woche im Voraus schriftlich eingeladen. Die vorläufige Tagesordnung
liegt der Einladung bei. Die konstituierende Sitzung findet jährlich im
Mai statt. Diese ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der
Mitglieder oder ihrer Stimmrechtsvertretungen. Ordentliche Sitzungen
finden monatlich statt, diese sind beschlussfähig bei der Anwesenheit
der Hälfte der Mitglieder oder ihrer Stimmrechtsvertretungen. Ist eine
Sitzung nicht beschlussfähig, wird binnen einer Woche zu einer
Nachholsitzung mit Ladungsfrist von 4 Werktagen per Mail eingeladen, die
innerhalb von vierzehn Tagen nach dem ursprünglichen Termin
stattfindet. Nachholsitzungen der konstituierenden Sitzung sind mit der
Hälfte der Mitglieder beschlussfähig, Nachholsitzungen der ordentlichen
Sitzungen sind immer beschlussfähig.
(2) Gegen alle Beschlussfassungen zu Tagesordnungspunkten, die nicht auf
der vorläufigen Tagesordnung standen, kann innerhalb von zwei Wochen
nach Verschickung des Kurzprotokolls Einspruch erhoben werden. Liegt ein
Einspruch vor, muss der betreffende Antrag auf der nächsten Sitzung neu
behandelt werden.
(3) Auf Wunsch von mindestens drei Mitgliedern laden die
Koordinator*innen in Textform zu einer außerordentlichen Sitzung ein.
Die Ladungsfrist beträgt vier Werktage. Eine Einladung per E-Mail ist
ausreichend.
(4) Die LAK gibt sich eine Geschäftsordnung (GO), die den näheren Ablauf der Sitzungen regelt.
§3 Beschlüsse
(1) Die auf den Sitzungen der LAK gefassten Beschlüsse dienen der
gemeinsamen Positionierung und als Grundlage für die Arbeit der
Koordinator*innen.
(2) Die LAK entscheidet sich zu gemeinsamen Aktionen, die von den
Mitgliedern und anderen Gruppen und Organisationen gemeinsam
durchgeführt werden.
(3) Die LAK entscheidet mit der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Kommt es nach zweimaliger Beratung über einen Gegenstand zu keinem
Ergebnis, kann die Entscheidungsfindung durch eine einfache Mehrheit der
Anwesenden erfolgen. Stimmrechtsübertragung und Enthaltungen sind
möglich, näheres regelt die GO.
(4) Ein Mitglied kann zu einem Beschluss, den es nicht stützt, eine
förmliche Erklärung abgeben, die in das Protokoll aufgenommen werden
muss. Dieses Mitglied ist damit nicht an diesen Beschluss gebunden.
(5) Änderungen der Satzung werden mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
(6) Änderungen der Geschäftsordnung werden mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
(7) Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.
§4 Die Koordinator*innen
(1) Der*Die Koordinator*in wird auf der konstituierenden Sitzung aus der
Mitte der LAK– Vertreter*innen mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden gewählt.
Auf Wunsch erfolgt die Wahl einzeln und geheim. Auf Antrag von
Mitgliedern der LAK können weitere Koordinator*innen gewählt werden.
Wählt die LAK mehrere Koordinator*innen, übernehmen diese
gleichberechtigt als Koordinationskollektiv die in Absatz (4)
vorgesehenen Aufgaben.
(2) Die Amtszeit der Koordinator*innen erstreckt sich von der Wahl bis zur nächsten konstituierenden Sitzung.
(3) Die Koordinator*innen bereiten die Sitzungen der LAK vor, laden zu ihnen ein und leiten diese.
(4) Die Koordinator*innen sind gegenüber der LAK rechenschaftspflichtig
und berichten auf den Sitzungen und über den Mailverteiler über ihre
Arbeit.
(5) Eine vorzeitige Abwahl von Koordinator*innen muss von mindestens
drei Mitgliedern beantragt werden, welche gleichzeitig jeweils neue
Kandidat*innen vorschlagen müssen. Durch die Mehrheit der Mitglieder und
die 2/3-Mehrheit der Anwesenden wird dem konstruktiven Misstrauensvotum
stattgegeben. Eine vorzeitige Abwahl muss in der vorläufigen
Tagesordnung angekündigt sein.
(6) Verliert ein*e Koordinator*in das Mandat an ihrer*seiner Hochschule,
so ist ihr*sein Platz auf der nächsten ordentlichen Sitzung neu zu
besetzen. Die LAK übernimmt die Planung der nächsten Sitzung. Näheres
regelt die GO.
(7) Ein*e Koordinator*in scheidet durch Rücktritt zur nächsten Sitzung
aus dem Amt aus. Die Tagesordnung der nächsten Sitzung muss die Nachwahl
eines*r neuen Koordinators*in beinhalten.
§5 Außenvertretung
(1) Die LAK vertritt sich in äußeren Angelegenheiten selbst.
(2) Die LAK kann zur Vertretung ihrer äußeren Angelegenheiten auf Antrag
eines Mitglieds eine*n oder mehrere Repräsentant*innen aus den LAK
Vertreter*innen bestimmen. Erfolgt dies nicht, fällt diese Aufgabe den
Koordinator*innen zu.
(3) Die Bestimmung der Repräsentant*innen erfolgt mit Beschlussfassung
eines Antrags. Die Repräsentant*innen müssen im Antragstext vermerkt
sein.
(4) Die Amtszeit der Repräsentant*innen ist in ihrer Dauer an den jeweiligen Beschluss gebunden.
§6 Kosten
(1) Die anfallenden Ausgaben der Koordination werden in der Regel nach
Größe der Studierendenschaften umgelegt. Eine Studierendenschaft kann
jederzeit auf Antrag von der Umlegung der Ausgaben befreit werden.
§7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit ihrem Beschluss in Kraft und muss vom
jeweils zuständigen Organ der erstunterzeichnenden Studierendenschaften
ratifiziert werden.
(2) Satzungsänderungen treten mit ihrem Beschluss in Kraft.
Letzte Änderung: Mai 2016
Quelle:https://www.lak-niedersachsen.de/satzung/